adcada - Haftung des Bürgen für Rückzahlung des partiarischen Darlehen - Entscheidung LG Rostock
Worum geht es ?
Wir haben für unsere Mandanten den damaligen Geschäftsführer Benjamin Kühn in Anspruch genommen auf Rückzahlung des Darlehensbetrages, das unsere Mandanten als atypisch stille Gesellschafter gewährt haben und für dessen Rückzahlung Benjamin Kühn eine Bürgschaft erteilt hat.
Damalig sammelte die adcada Darrlehensbeträge ein von den Anlegern, die ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft darstellten. Daher kündigte die Gesellschaft den Anlegern die Darlehensverträge. Die Rückzahlungsansprüche wurden fällig und damit die Pflicht der Gesellschaft diese zurückzuzahlen. Die Gesellschaft geriet daraufhin - aufgrund der auf sie zukommenden Rückzahlungsverpflichtungen - in die Insolvenz. Die restliche Historie ist bekannt.
Es gab Fälle in denen der Benjamin Kühn den Anlegern eine Bürgschaft erteilt hatte. Danach verpflichtete er sich persönlich zur Rückzahlung des Darlehensbetrages - ohne Zinsen.
Wir nahmen den damaligen Geschäftsführer in Anspruch und rechtlich fraglich war ob ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen ist und ob Ansprüche aus dem Bürgschaftsvertrag verjährt sind. Das Landgericht Rostock verneinte das Vorliegen der Verjährung und ging von dem Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages aus, und sprach unseren Mandanten den geltend gemachten Anspruch abzüglich etwaig erhaltener Zinsen.
Fazit
Ein Anspruch gegen Benjamin Kühn besteht.
Lassen Sie sich immer weitere Sicherheiten erteilen, wenn Sie bei einer Geldhingabe unsicher sind, ob die Rückzahlung erfolgt. Ein Stück anwaltlicher Tätigkeit ist auch die Absicherung im vorhinein und die Verhandlung geeigneter Sicherheiten.