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adcada.shop GmbH & Co. KG - Wichtige Informationen und Handlungsempfehlung für Anleger

Worum geht es?

Wie bekannt ist das Insolvenzverfahren über die adcada.shop GmbH & Co. KG eröffnet. Als Insolvenzverwalter der adcada.shop GmbH & Co. KG ist Rechtsanwalt Herr Professor Dr. Schulze bestellt.

Die Gesellschaft adcada.shop GmbH & Co. KG hat vor Insolvenz Nachrangkapital eingesammelt. Eine Vielzahl von Kleinanlegern haben der adcada.shop GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen gewährt. Die Darlehen hatten gestaffelte Zinssätze, je nach Höhe des eingesetzten Darlehensbetrages.

Die Formulare zum Abschluss der Darlehensverträge wurden durch die Gesellschaft adcada.shop GmbH & Co. KG den Anlegern zur Verfügung gestellt. Überschriftet sind die Verträge mit Zeichnungsschein. Der Zeichnungsschein enthält jedoch nur wenige Angaben zu den Modalitäten des Darlehensvertrages. In dem Darlehensvertrag sind nicht die Nachrangabrede, einschließlich qualifizierter Rangrücktritt und vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre aufgenommen. Der Zeichnungsschein ist relativ „dünn“ was die Angaben zum Darlehen betrifft.

Weitere Regelungen enthalten die Angebotsbedingungen. Diese sind jedoch, je nach Einzelfall, nicht Bestandteil des Darlehensvertrages der adcada.shop GmbH & Co. KG geworden.

Was können Anleger tun?

Die Anleger fallen mit ihren Forderungen dann aus, wenn die Nachrangabrede unwirksam ist und die Forderungen der Anleger aus den Nachrangdarlehensverträgen der adcada.shop GmbH & Co. KG tatsächlich nachrangige Forderungen sind und im Rang des § 39 InsO anzumelden sind.

Wir haben für unseren Mandanten die Forderungen aus den Nachrangdarlehensverträgen im ersten Rang angemeldet, im Rang des § 38 InsO. Wir gehen davon aus, dass die Nachrangabrede unwirksam ist und daher die angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen sind.

Bisher hat der Insolvenzverwalter die von uns angemeldeten Forderungen bestritten. Die Anleger müssen daher eine Feststellungsklage erheben. Wir haben Musterklage in einem ersten Anlegerfall erhoben.

Die Klage richtet sich darauf, feststellen zu lassen, dass die Forderung aus dem Nachrangdarlehensvertrag im Rang des § 38 InsO festzustellen ist, wie angemeldet, und nicht nachrangig.

Reicht die Forderungsanmeldung aus?

Nein. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderungsanmeldung im ersten Rang bestreitet, muß der Weg über die Feststellungsklage (Klage auf Feststellung einer streitig gebliebenen Forderung) gewählt werden.

Hier müssen die Anleger jedoch selbst aktiv werden. Ein Zuwarten reicht nicht aus. In einem ersten Schritt müssen die Forderungen im Rang des § 38 InsO in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der adcada.shop GmbH & Co. KG angemeldet werden. Wenn der Insolvenzverwalter den Rang der Forderung bestreitet, muss zwingend die Feststellungsklage erhoben werden, um feststellen zu lassen, dass die Nachrangabrede unwirksam ist und daher die Forderung nicht nachrangig ist, sondern, gemäß § 38 InsO festzustellen ist. Nur so werden Sie in den Genuss einer Quote aus dem Insolvenzverfahren kommen.

 

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