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Anleger in Nachrangdarlehen und Insolvenz der Emittentin am Fall Kaussen - Lingens Verwaltungs GmbH

Worum geht es?

Wir haben bereits in diversen Artikeln über diese Vermögensanlage berichtet. 

Eine Vielzahl von Anlegern haben mit der Erwartung in Immobilien zu investieren, Nachrangdarlehen einer Gesellschaft gewährt, die den Anlegern durch Vertrieb und in den Prospekten suggerierte, dass die überlassenen Beträge in Immobilien investiert werden und daher sicher sind.

Es wurde mit Renditen zwischen 4 - 6 % jährlich geworben. Die Anleger waren die Darlehensgeber. Die Gesellschaft war Darlehensnehmer. Diese stellte die Darlehensverträge zur Verfügung. Die Darlehensverträge enthielten eine Nachrangabrede. 

Die Obergerichte haben entschieden, dass die Nachrangabrede unwirksam sei. Dieses führte dazu, dass ein unerlaubtes Einlagengeschäft vorlag und um die Rückabwicklung der Darlehensverträge zu vermeiden, flüchtete die Gesellschaft in das Insolvenzverfahren.

https://www.bontschev.de/aktuelles/news/update-vom-21052021-zu-dem-kapitalanlageprodukt-nachrangdarlehen-kaussen-lingens-verwaltungs-gmbh/ 

Nunmehr besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren die Anleger in Anspruch nimmt. Diese haben nicht nur einen Ausfall des gewährten Darlehensvertrages, der vertraglich vereinbarten Zinsen zu verzeichnen, sondern auch bei Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter möglicherweise Zahlungen, die Sie erhalten haben, zurück zu leisten. 

Der Insolvenzverwalter erklärt die Anfechtung der Zahlungen, die aus der Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin in das Vermögen des Anlegers geflossen sind. Als anfechtbare Rechtshandlung kommt daher die Zahlungsanweisung und deren Ausführung in Betracht. In der Regel wird jedoch die Zahlung der Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin erfolgt sein, auf die Tilgung der Darlehensforderung. Aus Sicht des Insolvenzverwalters kann diese Zahlung dann zu einer Benachteiligung der Gläubigergesamtheit geführt haben, mit der Folge, dass der Anleger verpflichtet werden soll, diese erhaltenen Zahlungen zurück zu leisten.

Die Insolvenzverwalter argumentieren in der Regel damit, dass die Anleger eine unentgeltliche Leistung des Schuldners erhalten haben und diese Leistung anfechtbar ist. Nach ganz herrschender Meinung ist der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung weit über das zivilrechtliche Verständnis des Tatbestandsmerkmals hinaus reichend. Der BGH verwendet traditionell bei der Unentgeltlichkeitsanfechtung unterschiedliche Begriffe der Unentgeltlichkeit und unterscheidet danach, ob es sich um die Tilgung eigener (Zwei Personenverhältnis) oder fremder Verbindlichkeiten (drei Personenverhältnis) handelt. Dabei ist die Anspruchsvoraussetzung der unentgeltlichen Leistung allein zum Zwecke der Massemehrung im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger, wurde jedoch unseres Erachtens von der Rechtsprechung immer mehr verformt. Es gibt keinen Altruismus unter den Anlegern und jeder Anleger, der mit der Forderung auf Rückzahlung des Darlehens ausfällt, ist genauso betroffen, wie der Anleger, der eine Zahlung erhalten hat und diese wieder zurück leisten muss.

Wir gehen derzeit davon aus, dass ein Rückzahlungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht besteht, denn die Gesellschaft der Insolvenzschuldnerin leistete zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, nämlich der Rückzahlungsverpflichtung, die aus diesem Darlehensvertrag bestand.

Auf jeden Fall sollten Anleger, wenn sie Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters erhalten, nicht ohne weiteres diese leisten, sondern sich anwaltlichen Rat und Beistand holen.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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