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Besteuerung des Nutzungsersatzes bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen

Rückerstattete Bearbeitungsgebühren und gezahlte Prozess- und Verzugszinsen – BGH versus BMF – Schreiben zur Abgeltungssteuer

Da die Rückabwicklung von Bearbeitungsgebühren ein weites Feld ist, beschränken wir uns in diesem Artikel nur auf die Frage der Steuerbarkeit von Nutzungsersatz bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen und die Frage wer Steuerschuldner ist.

Wenn Darlehensverträge widerruflich sind, wandeln sie sich in Rückgewährschuldverhältnisse um. Dieses bedeutet, die Bank schuldet dem Darlehensnehmer die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie die darauf gezogenen Nutzungen. Die Höhe der gezogenen Nutzungen werden widerleglich vermutet i.H.v. 2,5 %-Punkten über den Basiszinssatz bei Immobiliendarlehen und i.H.v. 5 %-Punkten bei anderen Darlehen. Die Bank kann diese Vermutung - die widerleglich ist -selbstverständlich widerlegen indem sie nachweist, tiefere Nutzungen gezogen zu haben. Nun besteht die Frage, wie diese Nutzungen, die die Bank dem Darlehensnehmer zu erstatten hat, steuerlich behandelt werden.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16 zunächst festgestellt, daß dem Darlehensnehmer ein Anspruch gegen die Bank zusteht auf 100 % der Nutzungen, ohne Abzug von Kapitalertragsteuer. Er kann mit diesem Anspruch - dessen Gläubiger er ist - in voller Höhe aufrechnen, mit dem Anspruch, der der Bank gegen den Darlehensnehmer zusteht, nämlich auf Rückzahlung der gewährten Darlehensvaluta. Nun besteht oder bestand prozessual immer wieder die Frage, in welcher Höhe aufgerechnet werden kann - mit dem Nutzungsersatz in vollständiger Höhe, also 100 % oder mit dem Nutzungsersatz abzüglich Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

Der BGH entschied, daß im Fall der Aufrechnung dem Verbraucher die Nutzungen unbar zufließen. Der Darlehensnehmer soll daher im Wege der Aufrechnung den vollständigen Nutzungsersatz - ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag - dem Anspruch der Bank entgegensetzen können. Die Bank soll, so der BGH, nicht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG haften (für die Steuerschuld), weil ihr als Aufrechnungsgegner weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde, so der BGH, muss jedoch die Einkünfte im Veranlagungsverfahren angeben.

Was ist das Problem?

Das Bundesministerium der Finanzen klärt streitige steuerrechtliche Fragen in der Regel mit so genannten BMF-Schreiben. Für die Fragen zur Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gibt es ein eigenes BMF-Schreiben, welches am 18.01.2016 veröffentlichte wurde und mehr als 200 Seiten umfasst (IVC 1 - RS 2252/08/10004:021). In diesem BMF-Schreiben sind verschiedene steuerpflichtige Vorgänge aufgenommen worden. Bezüglich des Nutzungsersatzes bei Rückabwicklung von Darlehensverträgen wurde nunmehr dieses Schreiben modifiziert, nämlich mit Ergänzung vom 12.04.2018. Es wurde klargestellt, daß Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder Nutzungsersatz nicht bei Rückabwicklung eines Darlehensvertrages für die vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber erbrachten Leistungen einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge sind.

Es besteht eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug. Dieses gilt entsprechend für Prozess- oder Verzugszinsen sowie geleisteten Nutzungsersatz. Wenn ein Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt wurde, haben die Kreditinstitute den Steuerabzug zu korrigieren.

Dieses bedeutet, daß künftig, damit zu rechnen ist, daß spätestens ab dem 12.04.2018 die Kreditinstitute davon Kenntnis haben, daß der Kapitalsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 b EStG für die Bank besteht. Folglich kann sich die Bank ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf berufen, sie hätte weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt, wenn sie die Aufrechnung mit 100 % des Nutzungsersatzes zulässt, statt des um Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag reduzierten Nutzungsersatzes.

Was ist bei der Steuererklärung zu beachten?

In den Altfällen, in denen die Bank den Kapitalertragsteuer nicht vorgenommen hat bzw. die Darlehensnehmer, in der Regel unter anwaltlicher Bevollmächtigung, darauf bestanden haben, daß der Nutzungsersatz zu 100 % ausgezahlt bzw. im Wege der Abrechnung in Abzug gebracht wird, gilt, daß die Darlehensnehmer diesen im Rahmen der Einkommensteuer-Besteuerung anzugeben haben. Hier ist es sinnvoll, wenn die Darlehensnehmer in der Anlage KAP das Feld „Günstiger-Prüfung” ankreuzen und die Unterlagen beilegen, aus denen sich die Höhe der gezahlten Zinsen oder Nutzungsersatz, auf die durch den Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen ergibt. In der Regel erteilt die Bank hierfür eine Zinsbescheinigung.

Sollte die Bank jedoch bereits die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht haben, müssen Sie darauf achten, daß Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung prüfen, ob die gezahlten Zinsen/Nutzungsersatz vom Freibetrag abgedeckt sind oder mit etwaigen Verlustvorträgen verrechnet werden, so daß es zur Rückerstattung der im Vorhinein in Abzug gebrachten Beträge kommt.

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