FIM Finanz GmbH und Nachrangdarlehen - was gilt es zu wissen
Nachrangdarlehen sind Produkte, die keine Rechte einräumen wie es ein Gesellschafter hat, aber mit den gleichen Risiken, wie den des Totalausfalls verbunden sind. In diesem Fall haben auch wieder Kleinanleger Darlehen gewährt an die oben bezeichnete Gesellschaft und den Anlegern wurden bei gestaffelter Laufzeit verschieden hohe Zinssätze angeboten, wie bspw. bei 1 Jahr Laufzeit 5,5 % Zins jährlich und bei 5,5 Jahren Laufzeit eine/n Rendite / Zinssatz von 8,1 % versprochen. Ein Prospekt existiert nicht, ausweislich Zeichnungsschein. Denn die Gesellschaft hat im Zeichnungsschein ausgewiesen, dass die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a Vermögensanlagengesetz in Anspruch genommen wurde. Dieses bedeutet, dass dann nicht mehr als 20 Anteile von einer Vermögensanlage angeboten werden dürfen. Die Emittentin hat eine Broschüre (Kein Prospekt) den Anlegern ausgehändigt, aus der wohl Risiken hervorgehen, die mit der Anlage verbunden sind.
Die Anleger haben einen Zeichnungsschein unterzeichnet aus dem nur der Darlehensbetrag und die Konditionen des Darlehens hervorgehen. Der Zeichnungsschein stellt jedoch nicht den eigentlichen Darlehensvertrag dar. Dieses klären wir derzeit auf. Bestandteil des Darlehensvertrages soll dann auch die Anlagebedingungen für die Nachrangdarlehen der Emittentin mit vorinsolvenzlicher Durchsetzungssperre vom 12.10.2023.
Die FIM wirbt damit, dass sie sich an Gewerbeimmobilien beteilige, die an große Lebensmittelhändler vermietet sind. Daher sei die prognostizierte
Was sollte man allgemein wissen:
Die Gesellschaft muss die Nachrangdarlehen nicht verwenden für definierte Zwecke, sondern ist frei in der Verwendung der Mittel. Denn die Anleger als Darlehensgeber haben keine Kontrollrechte, sie sind nicht Gesellschafter.
Wenn Nachrangdarlehen eine Nachrangklausel enthalten, die unwirksam ist, dann ist sie intransparent. Dann ist die Entgegennahme von Geldern ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Liegt eine Erlaubnis nach KWG nicht vor, dann ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anlegern die Gelder zurück zu zahlen.
Die Bedingungen unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 30. Juni 2009 - XI ZR 364/08, WM 2009, 1500 Rn. 23). § 18 der Anleihebedingungen verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Dies gilt auch für die Bestimmungen zu den Hauptleistungspflichten (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 143/17, BGHZ 220, 280 Rn. 35 mwN). Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - II ZR 413/18, WM 2019, 915 Rn. 12 mwN), so der BGH mit Urteil vom 16.01.2020 zu dem Aktenzeichen IX ZR 351/18.
Ob dieses hier auch der Fall ist, muss anhand der Darlehensverträge geprüft werden.