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Keine Anwendung Schuldverschreibungsgesetz auf Genußrechte

Worum geht es?

In dem Schadenskomplex INFINUS, in dem den Insolvenzverwaltern viel Geld zur Verfügung steht, wird viel Geld ausgegeben. So wurde in der Gläubigerversammlung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Prosavus AG und der FuBus KG aA für die Genußrechtsgläubiger gemeinsame Vertreter bestellt. Diese sollten die vertraglichen Forderungen, die in der Regel die Anleger selbst oder durch ihre Anwälte bereits angemeldet haben, anmelden.

Aus dem Schuldverschreibungsgesetz und der Gesetzesbegründung dazu ergab sich, daß das Schuldverschreibungsgesetz auf Genußrechte keine Anwendung findet. Daher ist auch kein gemeinsamer Vertreter zu bestellen und die Bestellung unwirksam. Der BGH bestätigte nun diese - unsere -Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 22.03.2018 - IX ZR 99/17.

Was ist Inhalt der Entscheidung des BGH?

Der BGH entschied, daß das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 31.07.2009 auf Ansprüche der Genußrechtsgläubiger nicht anwendbar ist. Dieses führt dazu, daß die gemeinsamen Vertreter der Genußrechtsgläubiger nicht prozessbefugt sind, denn eine Vertretung durch gewählte gemeinsame Vertreter scheidet aus. Genußrechte können nur dann dem Schuldverschreibungsgesetz unterfallen, wenn sie in einem Genußschein verbrieft worden sind.

Dieses war jedoch vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 1 Abs. 1 Schuldverschreibungsgesetz gilt dieses Gesetz für nach deutschem Recht gegebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen. Es muß sich hierbei um Schuldverschreibungen im Sinne der §§ 793 ff. BGB handelt. Erforderlich ist also stets eine vom Verpflichteten ausgestellte Urkunde. Ohne Verbriefung der Forderung kommt eine Anwendung des Schuldverschreibungsgesetzes nicht in Betracht.

Genußrechte unterfallen daher dem Schuldverschreibungsgesetz, wenn sie als Schuldverschreibungen begeben werden. Genußscheine stellen die verbriefte Form von Genußrechten dar. Daran fehlte es jedoch bei den Genußrechten, die durch die Prosavus AG und die FuBus KG aA begeben wurden. Daher gilt weder das Schuldverschreibungsgesetz noch ist Raum für eine analoge Anwendung. Dieses führt dazu, daß die Bestellung der gemeinsamen Vertreter unwirksam ist. Hinzukommt, daß sie keine Prozessführungsbefugnis besitzen.

Der BGH entschied weiter, daß ein gemeinsamer Vertreter soweit seine Vertretungsbefugnis reicht, die Rechte der Schuldverschreibungsgläubiger im fremden Namen geltend zu machen hat. Er ist allein berechtigt und verpflichtet die Rechte der Gläubiger im selben Verfahren geltend zu machen. Dieses betrifft nicht nur ein gerichtliches, sondern auch ein außergerichtliches Handeln. Daher ist auch im Rahmen eines Prozesses die Vertretung durch den gemeinsamen Vertreter erforderlich. Dies gilt jedoch nur soweit die Vertretungsbefugnis reicht.

Wenn jedoch die Bestellung der gemeinsamen Vertreter der Genußrechtsgläubiger unwirksam ist, da sie nicht hätte erfolgen dürfen, ist auch der gemeinsame Vertreter nicht prozessführungsbefugt. Die Insolvenzverwalter dürfen daher auch bei Auszahlungen keine Auszahlungen an die gemeinsamen Vertreter der Genußrechtsgläubiger leisten. Es bleibt nunmehr die Frage, ob der gemeinsame Vertreter zivilrechtlich einen Anspruch hat, auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen mit dem unwirksamen Amt.

Hierzu gibt es eine Vielzahl von Klagen, die der gemeinsame Vertreter Rechtsanwalt Vos für die ihm angeblich entstandenen Aufwendungen anstrengt. Auch hier sind die Anleger wieder nicht geschützt und müssen sich verteidigen, wenn sie nicht ein Urteil gegen sich gelten lassen möchten, welches sie verpflichtet Vergütungen, die geltend gemacht werden und teilweise bei bis zu 1.500,00 € liegen, zahlen zu müssen. Denn wenn ein Vollstreckungstitel gegen die Anleger im Raum ist, kann aus diesem gegen die Anleger vollstreckt werden.

Es stellt sich nunmehr die Frage, wer die Kosten der unwirksamen Bestellung zu tragen hat, die den Anlegern entstanden ist, durch die Durchführung einer Gläubigerversammlung, Anschreiben der Insolvenzverwalter und weitere Maßnahmen die mit der unwirksamen Bestellung der gemeinsamen Vertreter der Genußrechtsgläubiger verbunden sind.

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