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Wirecard-Skandal

Nein, Anleger müssen nicht klagen!

Worum geht es?

Viele Anleger befinden sich nach dem Wirecard Skandal nicht nur unter finanziellem Druck, sondern auch unter dem Druck der ständigen Veröffentlichungen und dem Windhundrennen einiger Kanzleien , denen sie ausgesetzt sind bei der Jagd von Kanzleien nach Mandaten; man sieht regelrecht die Dollarzeichen in den Augen der Herrenkollegen leuchten. Auch wir arbeiten nicht altruistisch, aber wägen ab.

Es scheint fast so, dass Anleger glauben, wenn sie nicht klagen, würden sie wiederholt den Kürzeren ziehen. Ruhe und Besonnenheit ist gefragt, denn die Anleger haben bereits einmal Geld verloren und sollten daher abwägen, was derzeit sinnvoll ist und welche Klagen, insbesondere dann, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht vorhanden ist oder dieses übernimmt, zunächst vermieden werden sollen, um nicht weiteres Geld zu vernichten.

Es ist daher genau zu prüfen, gegen welche Haftungsgegner vorgegangen wird und zu welchem Zeitpunkt. Exemplarisch gehen wir von Rechtslage zum heutigen Zeitpunkt aus:

Haftungsgegner BaFin

Hierzu kann man nur sagen, gut rüste sich wer gegen den Staat vorgeht. Wir kennen aus unserer Erfahrung, auch im Steuerrecht dieses, wenn gegen die Finanzämter beispielsweise aus Amtshaftung bei fehlerhaften Angaben gegenüber dem Steuerzahler vorgegangen wird. Es muss zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft sein, ein langer Weg und in der Regel werden diese Klagen abgewiesen. Hat man dann einmal Glück und gelingt es dem Geschädigten seinen Anspruch gegen den Staat durchzusetzen, wird dieser Anspruch in der Regel immer mit einer Mithaftungsquote reduziert. Es ist daher absolut unverständlich, wenn Kanzleien damit werben, Anlegern die ihr Geld verloren haben, dieses zurückzubringen durch Klagen gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese genießt ein gesetzliches Haftungsprivileg. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Kanzleien, die mit diesen Versprechen, werben welches wir für unseriös halten, zum Erfolg kommen. Darüber hinaus bestehen Zweifel an der Aktivlegitimation, denn die Frage bleibt, ob der einzelne Anleger anspruchsberechtigt ist oder die Gesellschaft vertreten durch den Insolvenzverwalter.

Haftungsgegner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Hier hat sich zwar die Rechtsprechung des BGH zugunsten der Anleger entwickelt und lässt es zu, dass beispielsweise Wirtschaftsprüfer dem Anleger gegenüber haften, wenn bei einer gebotenen Gesamtschau das Verhalten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als gewissenlos und verwerflich zu bewerten ist, wobei das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf die arglos zeichnenden Anleger/Aktionäre trifft. Wenn daher nachgewiesen wird, beispielsweise dass das Verhalten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sittenwidrig ist, können Ansprüche der Anleger aus § 826 BGB begründet sein.

Ansprüche können sich jedoch auch direkt daraus ergeben, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in bewusster Abweichung von eigenen Erkenntnissen und erzielten Prüfungsergebnissen Tatbestände zu Unrecht testiert und die Lageberichte ein unzutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermitteln, deren Chancen und Risiken sowie die künftige Entwicklung daher nicht mehr richtig darstellen. Es können sich daher Ansprüche der Anleger und Aktionäre auch ergeben aus § 332 Abs. 1 HGB im Hinblick darauf, dass dieses ein Schutzgesetz ist im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

Haftungsgegner Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates: Sicherlich wird man Pflichtverletzungen und Ansprüche bejahen können, da scheinbar ein Geflecht aus Manipulation, damit verbundener Fehlinformation, Betrug und möglicherweise Untreue vorlag. Doch ob diese dann Schadensersatzansprüche in Milliardenhöhe bedienen können bleibt fraglich. Es nützt daher nicht Recht zu bekommen, wenn dieses dann nicht mehr durchsetzbar ist.

Was empfehlen wir?

Wir empfehlen derzeit, das geschädigte Anleger definitiv ihrer Ansprüche im Insolvenzverfahren anmelden. Dieses muss bis zum 26.10.2020 beim Insolvenzverwalter erfolgt sein. Gern helfen wir Ihnen hierbei und stehen Ihnen zur Seite. Sofern eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, sollte diese die anwaltliche Tätigkeit auch decken.

Wägen Sie daher gut ab, was Sie machen und Handeln nicht nach dem Motto "heute schon geklagt?".

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