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Nicht autorisierte Überweisungen Ihre Kontoverbindung - Was ist zu tun? - Anwalt fragen

Worum geht es?

Leider häufen sich bei unseen Mandanten Schadens-Fälle, bei denen die Konten unserer Mandanten zu unrecht mit Beträgen belastet werden, die unsere Mandanten als Kontoinhaber nicht autorisiert haben. Diese Fälle ziehen dann häufig eine Anzeige bei der betroffenen Bank nach sich und eine Strafanzeige gegen unbekannt oder den ausgewiesenen Empfänger der Überweisung, und dann passiert meistens bei den Banken nichts. Einige der privaten Banken sind leider von diesen “Angriffen” besonders stark betroffen , tragen dieses Problem - fehlerhaften Überweisungen oder unberechtigter Zugriffe auf die EDV und damit die Konten der Kunden - aber auf dem Rücken der betroffenen Kunden / unserer Mandanten aus.

Was gilt :

ohne Nachweis der Autorisierung muss die Bank den belasteten Betrag dem Konto des Kontoinhabers wieder gutschreiben.

Ohne diese Autorisierung begründet ein Zahlungsvorgang keinen Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters/Bank gegen den Zahler/Mandant. Die Bank hat diesem den Zahlungsbetrag vielmehr unverzüglich wertstellungsneutral zu erstatten, gemäß § 675 u S. 1 und 2 BGB. Einziges Zurechnungskriterium für die Gültigkeit einer Belastungsbuchung ist die Autorisierung der Belastung durch den Zahler.

Wenn die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig ist, wie vorliegend, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung (siehe Begriffsbestimmung vorweg) erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Hier liegt also die Nachweispflicht bei der Bank, die ganz einfach über die EDV der Bank nachweisen kann, wenn bspw. per TAN-Verfahren eine TAN generiert wurde und


Wird der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsinstruments, einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister nicht aus, um nachzuweisen, dass der Zahler den Zahlungsvorgang autorisiert, in betrügerischer Absicht gehandelt hat, eine oder mehrere Pflichten, gemäß § 675 l Abs. 1 BGB verletzt hat oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen hat. Auch dem ist bisher nicht entsprochen worden.

Gemäß § 675 w Abs. 1 BGB ist die Bank verpflichtet, die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nachzuweisen. § 675 w BGB erfasst alle Fälle der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs unter Einsatz eines Zahlungsinstruments. Die Mindestvoraussetzungen des Nachweises der Autorisierung sind zum einen der Nachweis der Authentifizierung und ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsvorgangs beim Zahlungsdienstleister/Beklagte. Die Bank ist daher verpflichtet, die Umstände darzulegen, auf die diese die Autorisierung stützt.

Wenn wir sowohl die Bank verklagen und in Anspruch nehmen, als auch den Empfänger

dann - so das Kammergericht Berlin aktuell in einer uns vorliegenden Entscheidung,  darf das Gericht nicht im Wege eines Teilurteils einfach eine Entscheidung gegen einen der Beklagten vorweg nehmen. Wenn zwischen mehreren selbständigen prozessualen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt werden, darf nicht durch ein teilurteil ein teil der Klage entscheiden werden.  Denn es besteht so die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, so das Kammergericht, denn es besteht die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

Sie haben Fragen? gern sind wir für Sie da.

 

 

 

 

 

 

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