Prämiensparverträge - unwirksame Zinsanpassungsklausel
Worum geht es?
Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist.
Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in den Verträgen selbst, Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden.
Wir haben wiederholt darüber berichtet, dass im Wege der Musterfeststellungsklage - durch das OLG Dresden - eine Zinsanpassungsklausel mit dem Inhalt „die Spareinlage wird variabel, zurzeit mit … Prozent verzinst" festgestellt wurde, dass diese Klausel keine wirksame Zinsanpassungsklausel darstellt, mit der Folge, dass die Bank/Sparkasse verpflichtet ist, die Zinsanpassung auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatz nachzuberechnen. Das OLG Dresden gibt sogar eine Handlungsanweisung und stellt fest, dass die 9 - bis 10 - jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 ein angemessener Referenzzinssatz sein kann. Da die Sparkasse gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat, ist dieses derzeit nicht rechtskräftig.
Dieses betrifft Zinsanpassungsklauseln aus Prämiensparverträgen unserer Kunden, die die Ostsächsische Sparkasse verwendet hat, als auch die Sparkasse Zwickau, die Sparkasse Leipzig, die Erzgebirgssparkasse und auch die Sparkasse Riesa - Großenhain, Elbe-Elster und weitere regional tätige Sparkassen.
Es ist davon auszugehen, dass weitere Klauseln Gegenstand von Musterfeststellungsklagen sind bzw. werden. Wir haben unsere Mandanten darauf hingewiesen, dass mit der Musterfeststellungsklage nicht der Individualanspruch geklärt werden kann, jedoch auf jeden Fall geklärt wird, ob die Klausel wirksam ist oder nicht, und welche Pflichten sich aus einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel für die beklagte Sparkasse ergeben. In diesem Zusammenhang hat das OLG Dresden weiterhin festgestellt, dass Ansprüche frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig werden, und folglich ab diesem Zeitpunkt die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt.
Was ist zu beachten?
Es ist zu beachten, dass mit Beendigung des Sparvertrages durch Kündigung, die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt, und so wie bei einem Teil unserer Mandanten, die im Jahr 2017 die Kündigung erhalten haben, verjährungshemmende Maßnahmen bis zum 31.12.2020 diesen Jahres getroffen werden sollten.
Leider informieren die Sparkassen ihre Sparer nicht richtig, sodass die BaFin derzeit erwägt, konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit dem Ziel ausreichender Kundeninformationen gegen die Sparkassen zu betreiben. Ob die Sparkassen dieses umsetzen, bleibt abzuwarten, da davon auszugehen ist, dass aufgrund Untätigkeit vieler Sparer Ansprüche verjähren.
Lassen Sie daher Ihren Prämiensparvertrag prüfen. Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. Sie können jederzeit unverbindlich zur Prüfung ihren Prämiensparvertrag per Mail übersenden. Wir kommen dann auf Sie zu.