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PREOS Global Office Real Estate & Technology AG Insolvenzverfahren - Haftung des Vorstands persönlich

Insolvenz der PREOS Global Office Real Estate & Technology AG: Was Investoren wissen müssen

Das Amtsgericht Leipzig hat die vorläufige Insolvenzverwaltung für die PREOS Global Office Real Estate & Technology AG angeordnet. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Investoren und erfordert besonnene Maßnahmen. Die PREOS AG hatte im Jahr 2019 eine Wandelanleihe (ISIN: DE000A254NA6) mit einem Volumen von bis zu 300 Millionen Euro und einer jährlichen Verzinsung von 7,5 Prozent begeben. Angesichts wirtschaftlicher Schwierigkeiten sollten die Anleihebedingungen im Sommer 2023 geändert werden. Vorgesehen waren eine Verlängerung der Laufzeit und eine Stundung der Zinszahlungen. Die Anleger lehnten diese Änderungen zunächst ab, stimmten aber schließlich im Dezember 2023 einer sechsmonatigen Zinsstundung zu, um eine Insolvenz abzuwenden. Es wurde auch beschlossen, den Zinssatz ab Dezember 2022 auf null Prozent zu reduzieren und ein Wandlungsrecht einzuführen, das einen zwangsweisen Umtausch der Anleihen in Aktien ermöglichte.

Eine Gruppe von Anleihe-Anlegern, die etwa 40 Prozent der Wertpapiere hält, hatte ohnehin Zweifel an den Änderungen der Anleihebedingungen. Sie befürchteten einen verdeckten Einfluss der Gesellschaft auf die Abstimmung. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Bedenken und sprach von einer „bewussten Umgehung der Stimmverbote“ und einem „besonders schwerwiegenden Rechtsverstoß“. PREOS hat diese Vorwürfe stets zurückgewiesen.

Gerichtliche Entscheidung und ihre Folgen
Das Oberlandesgericht Frankfurt lehnte nun die Umsetzung dieser Beschlüsse ab. Da die PREOS AG offenbar nicht in der Lage ist, die gestundeten Zinsen in Höhe von etwa 5 Millionen Euro zu zahlen, wird das Unternehmen nun Insolvenz anmelden.

Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
- die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung zeigt, dass die finanzielle Lage der PREOS AG ernst ist. Das Gericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, um das Vermögen des Unternehmens zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die bestmögliche Verwertung des Vermögens zu gewährleisten und die Gläubiger gleichmäßig zu bedienen.

Handlungsempfehlungen für Investoren
- Ruhe bewahren: bitte nicht in Panik zu verfallen und voreilige Entscheidungen vermeiden. Panikverkäufe könnten kontraproduktiv sein und den finanziellen Schaden vergrößern.

Dokumentation sichern

- Investoren sollten alle relevanten Unterlagen zu ihren Investitionen in die PREOS AG sorgfältig sammeln und sicher aufbewahren. Dies umfasst Kaufverträge, Kontoauszüge und jegliche Korrespondenz mit dem Unternehmen.

Forderungen anmelden

- Sobald das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wird, müssen Investoren ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Frist für die Anmeldung wird noch bekanntgegeben. Es ist wichtig, diese Frist nicht zu versäumen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.

Rechtliche Beratung einholen: Eine Beratung durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt ist empfehlenswert. Dieser kann die individuelle Situation analysieren und Investoren über ihre Optionen und möglichen Schritte informieren.

Aussichten auf Rückzahlungen
Ob und wie viel Geld Investoren zurückerhalten, ist derzeit schwer vorherzusagen. Es hängt davon ab, wie viel Vermögen noch vorhanden ist und wie erfolgreich der Insolvenzverwalter dieses verwerten kann. In vielen Insolvenzverfahren erhalten Gläubiger nur einen Bruchteil ihrer Forderungen zurück. Eine abschließende Beurteilung im Fall der PREOS AG ist jedoch noch nicht möglich.

Rechtliche Schritte und Schadensersatzansprüche
Investoren sollten prüfen lassen, ob sie rechtliche Schritte einleiten können. Sollte es Anhaltspunkte für Fehlinformationen oder Unregelmäßigkeiten bei der Kapitalanlage geben, könnten Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche bestehen. Wichtig ist hierbei, dass potenzielle Ansprüche nicht verjähren.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger prüfen lassen, ob ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Anlageberater und -vermittler sind verpflichtet, die Anleger umfassend über die Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko, aufzuklären. Falls diese Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, können Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. 

 

Haftung des Vorstands der Aktiengesellschaft?

Am 06.12.2023 wurde die Beschlussfassung bekannt gemacht der Ergebnisse der Versammlung. Es wurde u.a. folgender Beschluss gefasst, der zum Nachteil der Anleihegläubiger die Fälligkeit der Anleihe verschob.

. Beschlussfassung über einen Verzicht auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 13(a)(i) der Anleihebedingungen 

„Die Anleihegläubiger verzichten auf sämtliche ihnen etwaig zustehenden Kündigungsrechte aufgrund eines bzw. im Zusammenhang mit einem Ausbleiben(s) der nach den bislang geltenden Anleihebedingungen am 9. Dezember 2023 fällig werdenden Zinszahlung, insbesondere auf ein etwaiges Kündigungsrecht gemäß § 13(a)(i) der Anleihebedingungen oder gemäß sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen, und etwaige auf dieser Grundlage erklärte Kündigungen sollen keine Wirksamkeit entfalten.“"

Es fragt sich, ob die Gesellschaft möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt überschuldet war bzw. ein Insolvenzeröffnungsgrund vorlag. Dann hätte nämlich durch den Vorstrand die Pflicht bestanden, bereits zu diesem Zeitpunkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Nun wird das Insolvenzverfahren 7 Monate später eröffnet. Möglicherweise ist dieser Beschlussfassung am 06.12.2023 zum Nachteil der Anleger getroffen worden, denn diese verzichteten auf das Kündigungsrecht, dass zur Rückzahlung der Anleihe geführt hätte. Hätte bereits zu diesem Zeitpunkt eine Pflicht des Vorstands bestanden, Antrag zu stellen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, dann könnte sich dieser schadensersatzpflichtig gemacht haben gegenüber den Anleihegläubigern.

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