Riester Verträge - Rechte für Verbraucher - Unwirksamkeit der Klausel für Vermittlungskosten - Verträge Sparkasse
Worum geht es ?
Die von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Klausel das die Sparer “im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und Vermittlungskosten belastet..”.
Die Klausel - so der BGH in XI ZR 290/22 - verstößt gegen das Transparenzgebot und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Verträge waren nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge - und Basisrentenverträgen - Riester Rente - zertifiziert und steuerlich förderungsfähig. Sie gliedern sich in eine Ansparphase in der der Sparer regelmäßig Einzahlungen erbringt und für das angesparte Kapital Grund- und Bonuszinsen erhält, sowie in eine Auszahlungsphase. Der BGH entschied zunächst, dass es sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele und die Klausel bei dem durchschnittlich rechtlich nicht vorgebildeten Kunden den Eindruck, dass sie den Inhalt des Vertrages bestimmt. Die Klausel ermögliche es dem Verwender / Bank im Nachhinein den Verbraucher mit Kosten zu belasten, die erst im Nachhinein der Höhe nach definiert werden. Der Sparer kann bei Abschluss des Vertrages nicht erkennen, dass und welche Kosten entstehen und in welcher Form diese Kosten erhoben werden.
Für den durchschnittlich gebildeten Kunden ist nicht erkennbar, an welche Voraussetzungen die Erhebung von Abschluss- und Vermittlungskosten gebunden ist. Die Höhe der Kosten steht nicht fest. Aus seiner Sicht - des Verbrauchers - schafft die Klausel die rechtliche Grundlage für eine Forderung der Höhe nach bei Vertragsabschluss. Der Verbraucher kann nicht klar erkennen, welche wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, wie dieses nach dem Transparenzgebot erforderlich ist.
Fazit:
Sie schulden daher auch im Nachhinein nicht die Gebühren, da unbestimmt. Lassen Sie darüber hinaus die Möglichkeit der Widerruflichkeit des Vertrages prüfen.
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- - den maßgeblichen Vertrag
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