Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Solaranlage - Inanspruchnahme der finanzierenden Bank
Worum geht es ?
Immer wieder erreichen uns Mandate in denen die Mandanten eine Solaranlage unter Aufnahme eines Darlehens erworben haben. Bei der finanzierenden Bank wird in der Regel ein Konto eröffnet, auf das die Einspeisevergütung eingezahlt wird und bei Befreiung von von der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer. Von diesem Konto soll dann auch die Bedienung der Darlehenszinsen erfolgen. Mit dem darlehensfinanzierten Erwerb sind vielfältige Fragestellungen verbunden.
In dem von uns bearbeiteten Fall wollten die Mandanten die finanzierende Bank in Anspruch nehmen auf Schadensersatz und wollten feststellen lassen, so gestellt zu werden wie sie stehen würden ohne Abschluss des finanzierten Vertrages auf Erwerb der Solaranlage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank, die mit dem Darlehensnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, nicht verpflichtet, letzteren über die Risiken des finanzierten Geschäfts aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wenn etwa die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht. Dieses war gegeben in dem von uns betreuten Fall: Die Höhe des Darlehensbetrages entsprach der Höhe des Kaufpreises der zum Erwerb der Anlage gezahlt werden musste.
Neben dem Schadensersatzanspruch des Mandanten bestanden aber auch Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages, die verbundene Geschäfte darstellten. Da es aber auf die Rückabwicklung nicht mehr ankam, da ein Schadensersatzanspruch gegeben war, verglich sich die finanzierende Bank mit unserem Mandanten. Dieser erhielt seine Aufwendungen zurück und wurde von den Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freigestellt, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Solaranlage.
Wir weisen darauf hin, dass eine Inanspruchnahme der finanzierenden Bank in seltenen Fällen gelingt, wenn diese die Finanzierungsverantwortung für das finanzierende Rechtsgeschäft übernimmt oder dem Anleger die Anlage empfiehlt.
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