UDI - Ansprüche gegen den Anlagevermittler
Worum geht es ?
Wir haben bereits mehrfach über die Nachrangdarlehen und Genussrechte, die die UDI-Gruppe begeben hat, berichtet.
Die Vielzahl der Geldanlagen wurde beworben mit Verwendung der Begriffe Festzinsanlage oder solide Geldanlage im Zusammenhang mit der Begebung von Nachrangdarlehen. Die Kläger wollten daher gerichtlich klären lassen, ob eine nicht erfolgte anlagegerechte Beratung im Rahmen der Vermittlung der Nachrangdarlehen erfolgt sei, da die Verwendung der Begriffe Festzins und solide Geldanlage im Zusammenhang mit der Beschreibung der Nachrangdarlehen geeignet sind, die Kapitalanlage zu verharmlosen.
Die Anleger/Kläger nahmen die UDI GmbH (Vertrieb/Vermittler) auf Schadensersatz in Anspruch, mit der Begründung, dass die mit den Anlegern abgeschlossenen Beratungsverträge, die der Gewährung der Nachrangdarlehen zugrunde gelegen haben, zu einer anleger- und anlagegerechten Beratung verpflichteten, die die UDI GmbH verletzt hat.
Auf der Grundlage der Beratungsverträge sei die UDI GmbH verpflichtet gewesen, den Anleger über alle für seinen jeweiligen Anlageentschluss maßgebenden Umstände vollständig und richtig zu informieren.
Die Kläger haben erstinstanzlich obsiegt, jedoch gab das OLG Naumburg den Klägern nicht Recht. Es hob das erstinstanzliche Urteil daher auf. Nach dem OLG Naumburg können die Anleger von der UDI GmbH im Zusammenhang mit der Zeichnung mehrerer Nachrangdarlehen keinen Schadensersatz, gemäß §§ 280 BGB verlangen, denn die UDI GmbH hat ihre Pflichten nicht verletzt. Zwischen den Anlegern und der UDI GmbH sind jeweils stillschweigend Auskunftsverträge zustande gekommen. Für den Abschluss dieser Verträge genügte es, dass der Kläger/Anleger gegenüber der UDI GmbH deutlich gemacht hat, dass er beabsichtige ihre besonderen Kenntnisse und Verbindungen, im Hinblick auf bestimmte Anlageentscheidungen, in Anspruch zu nehmen.
Das OLG begründete die Ablehnung der Schadensersatzansprüche damit, dass die UDI GmbH als Anlagevermittlerin weniger weitreichenden Pflichten unterlag, als ein Anlageberater, da sie im Wesentlichen lediglich Informationen weiterzugeben hatte und auch nicht verpflichtet war, eine bestimmte Empfehlung auszusprechen.
Während ein Anlageberater eine fachkundige Bewertung und Beurteilung der empfohlenen Finanzinstrumente geschuldet hat, war die Beklagte als Anlagevermittler lediglich verpflichtet, dem Kläger Tatsachen über die Nachrangdarlehen mitzuteilen, etwa objektbezogene Umstände oder die Plausibilität des jeweiligen Verkaufsprospektes.
Die Bewertung der mitgeteilten Tatsachen blieb bei der Anlagevermittlung hingegen dem Anleger überlassen. Nach dem Empfängerhorizont ist darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter, in der Lage des Anlegers, die Position und Funktion des Finanzdienstleisters verstehen durfte. Daher war die UDI GmbH als Anlagevermittler und nicht als Anlageberater einzustufen.
In dem vorliegenden Fall, so das OLG, soll dem Anleger bekannt gewesen sein, dass der werbende und anpreisende Charakter, der ihm gegenüber getroffenen Aussagen der UDI GmbH im Vordergrund stand, da er die Dienste der Vermittlerin mehrfach in Anspruch genommen habe. Darüber hinaus hätte der Anleger/Kläger vor der Unterzeichnung der Darlehensanträge gerade nicht die Stellung eines unabhängigen Beraters eingenommen, denn die UDI GmbH vertrieb lediglich Produkte bestimmter Unternehmen, was ebenfalls für ihre Rolle als bloße Anlagevermittlerin sprechen solle.
Aufgrund der zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsverträge war die UDI GmbH zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den Anlageentschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung waren.
Das OLG Naumburg wertete, die dem Anleger überlassenen Informationsmaterialien in Form der Vermögensanlagen - Informationsblätter, als ausreichend und geeignet, ihm die für seinen Anlageentschluss notwendigen Informationen zu vermitteln. Darüber hinaus hat es das OLG - zulasten des Anlegers - als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass dem Anleger, der innerhalb von 3 Jahren acht unbesicherte Nachrangdarlehen gewährte, nicht der Inhalt der jeweiligen Verkaufsprospekte zugänglich gemacht wurde. Dabei sei, so das OLG Naumburg, irrelevant, ob die Unterzeichnung des Anlegers die Verkaufsprospekte zur Kenntnis genommen zu haben, nach § 309 Nr. 12 a BGB unwirksam sei.
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