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UDI Genussrechte - was sollen Anleger beachten ?

Worum geht es ?

Die Gesellschaften der UDI Gruppe gewährten auch Genussrechte bzw. sammelten Geld der Anleger ein über Genussrechtsverträge für Projekte der erneuerbaren Energie wie Wind, Solar und Biogas.

Die beiden Genussrechtsverträge von der UDI Projekt Finanz GmbH und der UDI Projekt Finanz II GmbH stammten aus den Jahren 2007 und 2008.

Sie boten den Anlegern eine üppige Verzinsung an von 6,25 % (Basisverzinsung) und eine Bonusverzinsung von 4% im Jahr. Einen Anspruch darauf gab es aber erst wenn der Jahresüberschuss dafür ausreichte. Zudem verloren die Genussrechte bei Verlusten der Gesellschaft an Wert.

Während der Laufzeit war für die Anleger nicht oder schwer erkennbar ob Gewinne oder Verluste erwirtschaftet wurden. In den im Bundesanzeiger zu veröffentlichendem Jahresabschluss muss ein Fehlbetrag bzw. Gewinn- und Verlust- Rechnung nicht hinterlegt werden. 

Die UDI Projekt Finanz GmbH und die UDI Projekt Finanz II GmbH zahlten bis zum Jahr 2015 an die Anleger die Zinsen aus der Basisverzinsung) und danach nicht mehr bzw. Nur in einem geringerem Betrag.

Ende 2020 übernahm Langnickel mit seiner Unternehmensgruppe Dalasy die Genussrechtsfirmen und damit die abgeschlossenen Verträge und schrieb die Anleger an und forderte geleistete Zahlungen zurück. 

Was empfehlen wir den Anlegern ?

Ein Großteil der zurück geforderten Zinsen dürfte verjährt sein und daher ein Anspruch nicht gegeben. Darüber hinaus gehen wir davon aus, dass die Nachrangabrede unwirksam ist in den Genussrechtsbedingungen und dass auch die Regelung zu den Ausschüttungen AGB recht nicht standhält, da ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen könnte.

Darüber hinaus muss geklärt werden was Praxis war und woraus die Anleger aufgrund der gelebten Praxis einen Anspruch haben oder hatten und ob tatsächlich ein Jahresfehlbetrag vorgelegen hat, in den Jahren, in denen Ansprüche nicht verjährt sind, und ob dieser Jahresfehlbetrag dazu führt, dass Auszahlungen an die Anleger nicht hätten vorgenommen werden dürfen.

Dieses dürfte dann auch zu Ansprüchen gegen die Geschäftsführer führen, die Auszahlungen geleistet haben, obwohl die Grundlagen und der Ertrag dafür nicht vorlag.

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten da die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaften über die Jahre und damit auch die  Kapitalkontenentwicklung der Anleger geprüft werden müssen. Die Materie ist daher komplex.

Achtung : bei Insolvenzeröffnung dürfte diese Frage anders zu beantworten sein und ein anderes Vorgehen und Schutz relevant werden.

Sie haben Fragen? Lassen Sie sich beraten, wir sind gern für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst. Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

 

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