UDI Nachrangdarlehen - Hilfe für Anleger
Anleger, die Gelder in dieser Gesellschaft platziert haben, mit dem Versprechen eine Rendite zu erzielen und darüber hinaus, „nachhaltig und grün“ zu investieren, müssen sich Gedanken machen.
Es ist bekannt, dass Nachrangdarlehen riskante Kapitalanlagen sind und in der Regel die Anleger nicht auf die Risiken, die damit verbunden sind, hingewiesen werden und darüber belehrt werden. Die UDI Vermögensanlagen funktionieren nach dem Prinzip, dass Anleger der entsprechenden (UDI-) Gesellschaft ein Nachrangdarlehen gewähren und diese mit dem gewährten Geld wiederum in andere Projektgesellschaften investieren, teilweise auch durch Gewährung von Nachrangdarlehen. Gerät eine der Projektgesellschaften in finanzielle Schwierigkeiten, setzte der Bekannte Dominoeffekt ein.
Wir haben bereits im Jahr 2019 vor einer Anlage in die UDI Gesellschaften gewarnt und darauf hingewiesen, dass sich Anleger gegebenenfalls auf Ausfälle einstellen müssen. Die Te VerwaltungsGmbH hat im April 2019 den 1.100 Gläubigern der Nachrangdarlehen, investiert in Solarsprint Festzins II und Solarsprint Festzins III Kaufangebote unterbreitet. Die Kaufangebote, die den Anlegern unterbreitet wurden, sahen einen Teilverzicht von bis zu 50 % vor. Dieses war die Folge der bereits zu diesem Zeitpunkt in Verzug geratenen Zins- und Rückzahlungen der Darlehen. Auch bei anderen UDI Projekten gerieten Zins- und Rückzahlungen der gewährten Nachrangdarlehen ins Stocken.
Bei den Nachrangdarlehen in den Anlagen UDI Immo Sprint Festzins 1, UDI Energie Festzins 6 sowie UDI Sprint Festzins 2,3 und 4 droht der Zahlungsausfall.
Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hat die Pflichtmitteilung bezüglich der betroffenen Gesellschaften (UDI Immo Sprint Festzins 1, UDI Energie Festzins 13 und UDI Energie Festzins 14) am 18.12.2020 veröffentlicht. Die Veröffentlichung der BaFin erfolgte nach § 11 Abs. 1 Vermögensanlagengesetz. Die BaFin teilte mit, dass die Emittenten (UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG, UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG sowie UDI Immo Sprint 1 GmbH & Co. KG) mit der Rückzahlung von Nachrangdarlehen in Verzug sind. Den Emittenten stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen auf Zins- und Rückzahlung der Nachrangdarlehen zu. Die Projektgesellschaften können teilweise diese Verbindlichkeiten aus freiem Vermögen nicht zurückzahlen. Darüber hinaus machen die Projektgesellschaften die Unwirksamkeit der Nachrangklausel geltend und verweigern unter Berufung auf diese Nachrangigkeit die Rückzahlung an die Emittenten.
Dieses wiederum führt dazu, dass die Emittenten - die Gesellschaften, denen Sie als Anleger Gelder in Form von Nachrangdarlehen gewährt haben - ihre Verpflichtungen gegenüber den Anlegern nicht erfüllen können. Jedenfalls ist dieser Umstand geeignet, die Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung erheblich zu beeinträchtigen.
Es stellt sich daher die konkrete Frage, ob die Anleger am Ende der Laufzeit des Vertrages ihr Geld zurückbekommen und ob der vereinbarte qualifizierte Nachrang wirksam ist. Rechtsanwältin Bontschev ist der Ansicht, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH, der Nachrang nicht wirksam ist. Die in den Nachrangdarlehensverträgen verwendete Klausel entspricht nicht den Kriterien des BGH, die dieser an die Wirksamkeit und Transparenz der Nachrangklausel stellt. In der Folge führt dieses dazu, dass die Nachrangdarlehen normale Darlehensverträge sind und in einem Insolvenzverfahren im 1. Rang des § 38 InsO angemeldet werden können.
Anleger haben darüber hinaus Schadensersatzansprüche gegen Anlageberater und Vermittler, die verpflichtet waren, die Anleger über bestehende Risiken, einschließlich dem Risiko des Totalausfalls, zu informieren. Leider korrespondiert die Gewährung von Geldern in Form von Nachrangdarlehen durch Anleger nicht mit den Rechten, die ihnen eingeräumt werden. So haben die Anleger beispielsweise keine Informations- und Auskunftsrechte und können nicht nachverfolgen, wohin die gewährten Gelder fließen. Sie haben folglich die Haftung wie ein Gesellschafter, jedoch nicht die Rechte eines Gesellschafters. Aus unseren langjährigen Erfahrungen ist die Verwendung von Nachrangdarlehen als Kapitalanlageprodukt absolut ungeeignet für Kleinanleger und in der Regel häufig ausfallgefährdet.
Gern sind wir für Sie da, bei weiteren Fragen. Es macht Sinn, dass Sie bereits heute Ihre Ansprüche prüfen lassen.