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Verzinsung Nachforderung Steuer mit 6 % ab 2014 verfassungswidrig

Worum geht es? 

Die Verzinsung einer Steuernachzahlung ergibt sich hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes aus der Abgabenordnung. Diese legt fest, dass auf eine Steuernachforderung Zinsen i.H.v. monatlich 0,5 % oder jährlich 6 % zugrunde zu legen sind. Das gilt auch für Rückerstattungen.

Dass diese Zinsen überhaupt nicht den Gegebenheiten des Kapitalmarktes entsprechen, interessiert die Abgabenordnung nicht, und die Finanzämter schon gar nicht, die diese einfache Einnahmequelle unter Berufung auf die Regelungen der §§ 233 a i.V.m. § 238 Absatz 1 S. 1 AO gern generiert haben. 

Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten stellt, so dass aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts, eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, dar.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.07.2021 entscheiden, dass diese Ungleichbehandlung für in die Jahre 2010 - 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch verfassungsmäßig sein soll, aber nicht mehr für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume. 

Hier gilt dieser Zinssatz als verfassungswidrig. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach § 233 a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen.

Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind diese Vorschriften unanwendbar.

Das Ziel der Vollverzinsung – so das Bundesverfassungsgericht - wurde durch den Gesetzgeber dafür geschaffen, einen Ausgleich zu erzielen, dafür dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. So hat ein Steuerschuldner, dessen Steuernachforderungen spät festgesetzt werden, einen fiktiven Zinsvorteil in Höhe der festgesetzten Steuernachforderung. Die Vollverzinsung soll diesen Zinsvorteil abschöpfen.

Diese Vollverzinsung, so dass Bundesverfassungsgericht, mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat erweist sich allerdings für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträumen als nicht mehr erforderlich und verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine späte Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung typisierend zu bestimmen. Da der Gesetzgeber die Höhe des gewählten Zinses zu keiner Zeit ausdrücklich begründet hat, ist eine Gesamtschau der erkennbaren Motive und Erwägungen erforderlich, um die zumindest vermutlich leitenden Kriterien bei der Bemessung des Satzes zu bestimmen.

Der bisher gesetzlich geregelte Zinsvorteil mit monatlich 0,5 % Zinsen, knüpft an die Lage am Kapitalmarkt im Jahr 1990 an, die mit der heutigen überhaupt nicht vergleichbar ist. Damals hatte der Gesetzgeber den Marktzins und einen Gleichlauf der Höhe von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Blick. Diese vom Gesetzgeber bei der Bemessung des Zinssatzes als maßstabsbildend zugrunde gelegten Kriterien sind in ihrer Gesamtheit sachgerecht, um den potentiell entstehenden Vorteil einer späten Steuerfestsetzung abzubilden.

Die Vollverzinsung i.H.v. 0,5 % war daher zunächst verfassungsgemäß. Er entsprach in etwa den maßstabsrelevanten Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt. Dieser Zinssatz ist aber dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als realitätsfern erweist. Dieses ist spätestens 2014 der Fall.

Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, dass nicht mehr Ausdruck üblicher Zinsschwankungen ist. Mit der Anknüpfung an einen jährlichen Zinssatz in Höhe von 6 % entfaltet die Vollverzinsung damit spätestens für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume im Regelfall eine überschießende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig.

Im Ergebnis wird daher die Regelung in § 233 a i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO für alle Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Aufgrund des einheitlichen Regelungskonzeptes des Gesetzgebers beschränkt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nicht nur auf Nachzahlungszinsen zulasten des Steuerpflichtigen, sondern ebenso auf die Erstattungszinsen

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume, für die diese Vorschriften unanwendbar sein sollen, eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu treffen. Für die Verzinsungszeiträume vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 gilt die Vorschrift des § 233 a AO fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Was bedeutet dieses für Sie als Steuerpflichtigen?

Ganz klar hat das Bundesverfassungsgericht hier leider wieder zu Gunsten des Staatssäckels entschieden, scheinbar weil die zu Lasten von uns Steuerschuldnern zu tragenden Ausgaben so hoch sind. 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtsnormen des § 233 a AO lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, für die Zinszahlungszeiträume zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2018. Dieses bedeutet jedoch nicht, dass Sie als Steuerschuldner diese Zinsen für diese Zeiträume zurückerhalten. Mitnichten. Erst ab dem 01.01.2019 gilt ein veränderter Zinssatz. 

Ist das gerecht? Nein! Es braucht von allen mehr Kraft und Haltung die teilweise krude Steuerpolitik wieder auf ein richtiges Maß zurückzustutzen und unrechtmäßig erhobene Steuern zurückzuzahlen. Wie will man andernfalls von den Bürgern die Einhaltung der Steuergesetze auf Dauer verlangen können. Wenn man Gerechtigkeit als Gebot der Sittlichkeit anerkennt, trägt man einen Teil der Verantwortung dafür, dass gerechte Verhältnisse hergestellt werden.

Welche Handlungsanweisungen geben wir Ihnen? 

Wenn ein Einspruchsverfahren läuft oder eine Betriebsprüfung, und daher die Veranlagungszeiträume in den Steuerarten Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer offen sind, also nicht rechtskräftig, sorgen sie dafür dass die Bescheide nicht rechtskräftig werden und sie so wenigstens in den Genuss kommen, dass die Zinsen auf Steuernachzahlungen ab dem 01.01.2019 nicht mit 6 % entsprechend der neuen Gesetzeslage, wie immer dieser aussehen wird.

Gern sind wir für Sie da. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

Setzen Sie sich bitte gern mit uns in Verbindung: 

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Rechtsanwältin Bontschev ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Steuerrecht. Seit über 20 Jahren vertritt Rechtsanwältin Bontschev, und die im Bankrecht spezialisierte Kanzlei, ausschließlich die Interessen von Anlegern und Investoren. 

Sie hat im Rahmen der Vertretung der Interessen der Gläubiger zahlreiche Erfahrungen durch ihre Tätigkeit und Mitwirkung in Gläubigerausschüssen gemacht.

Die Vertretung Ihrer Interessen ist für uns vorrangig - Geld ist nie weg, sondern es hat immer ein anderer, wenn Sie es nicht mehr haben! Gern vertreten wir Ihre Interessen und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sprechen Sie uns gern an. 

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