Haftung von Geschäftsführern gegenüber Nachrangdarlehensgläubigern infolge der Verwendung einer unwirksamer Nachrangabrede
Spätestens mit Urteil des Landgericht Dresden vom 21.09.2023, der eine Klage eines Nachrangdarlehensgläubigers gegen den Geschäftsführer der Darlehensnehmerin zugrunde lag, kann nicht mehr per se eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber den geschädigten Anlegern auf Schadensersatz, gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, § 31 BGB ausgeschlossen werden. Der Anleger hat somit einen weiteren Haftungsgegner. Geschäftsführern obliegt damit die Pflicht, wirksame Nachrangabreden zu vereinbaren, um das Vorliegen eines Einlagengeschäftes und damit auch eine Haftung zu vermeiden. […]