Worum geht es?
Die DCM Deutsche Capital Management AG bezeichnet sich als eines der führenden Emmissionshäuser für geschlossene Fonds. Zu den von der Gesellschaft aufgelegten Fonds zählen u.a. folgende:
- DCM Renditefonds 3 KG
- DCM Renditefonds 4 KG
- DCM Renditefonds 5 KG
- DCM Renditefonds 6 KG
- DCM Renditefonds 8 KG
- DCM GmbH & Co. Renditefonds 13 KG
- DCM GmbH & Co. Renditefonds 14 KG
- DCM GmbH & Co. Renditefonds 16 KG
- J. Deinböck, Berlin-Mitte GbR
Was ist zu beachten?
Die von uns vertretenen Anleger haben entweder eine Beteiligung an der Kommanditgesellschaft als Kommanditist erworben oder sind als GbR-Gesellschafter an der GbR beteiligt. Auch wenn die Anleger jeweils nur eine Kapitalanlage erwerben wollten, haben sie sich unternehmerisch beteiligt, nämlich entweder als Kommanditist oder als GbR-Gesellschafter.
Anleger müssen derzeit mit einem erheblichen Kapitalverlust rechnen. Es ist zwar so, daß in den Jahren 2007/2008 die DCM Renditefonds 16, 18 und 22 ihre Fondsimmobilien an die Prime Office AG übertragen haben. Als Gegenleistung erhielt die Gesellschaft Aktien der Prime Office AG und die Anleger wurden Aktionäre. Die positive Prognose der Prime Office AG verwirklichte sich nach Börsengang nicht, jedenfalls hat sich der Aktienwert nicht so, wie prognostiziert, verwirklicht. Die Fondsanteile der Anleger, die bereits vorher teilweise erheblich abgewertet waren, wurden weiter abgewertet. Die Anleger sind jetzt Aktionäre.
Soweit sich die Anleger an den anderen, vorgenannten Gesellschaften, als Kommanditist oder GbR-Gesellschafter beteiligt haben, müssen sie damit rechnen, daß die Prognosen, die ihnen bei Zeichnung der Anlage gemacht wurden, nicht eintreten und ihre Anlage weniger wert ist, als das eingezahlte Kapital. So schafft es beispielsweise der DCM Renditefonds 5 KG (vormals D. J. Deinböck Renditefonds 5 KG) aus einem eingezahlten Kapital eines Anlegers i.H.v. 35.000,00 €, ein Abfindungsguthaben i.H.v. 11.000,00 € zu machen. Es sind daher nicht nur die positiven Prognosen nicht eingetreten, sondern das eingezahlte Kapital hat sich teilweise mehr als halbiert.
Können Sie Anleger von den Beteiligungen überhaupt lösen?
Teilweise wurde bei Vertrieb der Anlage eine Widerrufsbelehrung verwendet, die unwirksam ist. In den Widerrufsbelehrungen findet sich der Hinweis, daß die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt der Belehrung beginnt." Es liegen gerichtliche Entscheidungen vor, die diese Belehrungen als unwirksam ansehen, weil es an einer hinreichenden Aufklärung fehlt. Die Widerrufsfrist beginnt nur dann, wenn der Verbraucher ausreichend und hinreichend aufgeklärt ist. Der Widerrufsbelehrung muß bei Schriftform des Vertrages eindeutig zu entnehmen sein, wann der Lauf der Widerrufsfrist beginnt. Entspricht die Belehrung nicht dieser Form, so ist sie unwirksam, mit der Folge, daß die Widerrufsfrist nicht begann und der Anleger sein Widerrufsrecht noch ausüben kann.
Bei Widerruf der Beteiligung führt dieses dazu, daß der Widerruf nicht in die Vergangenheit zurückwirkt, sondern nur für die Zukunft (ex-nunc). Dieses bedeutet, daß die Anleger auf ein Abfindungsguthaben verwiesen werden, welches gleichfalls negativ sein kann. Im Einzelfall ist dann die Berechnung des Abfindungsguthabens zu prüfen.
Gibt es Beteiligungen, die durch Banken finanziert wurden?
Es gibt auch Anleger, die für die Finanzierung dieser Beteiligung ein Darlehen aufgenommen haben und denen teilweise die finanzierenden Banken diese Beteiligung empfohlen haben. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Bank anlage- und anlegergerecht beraten hat; wenn nicht, hat der Anleger die Möglichkeit Schadensersatz von der Bank/dem Anlageberater zu verlangen. Er ist im Rahmen seines Schadensersatzanspruches so zu stellen, wie er stehen würde, hätte er die Beteiligung nicht erworben.