Worum geht es? Was ist der Medico 41?
Dieses ist eine Fondsbeteiligung, in Form einer Kommanditbeteiligung, die einer Vielzahl von Anlegern als Altersvorsorgeprodukt empfohlen wurde. Der Anleger beteiligte sich als Kommanditist an dieser Fondsbeteiligung. Der Medico Fonds Nr. 41 investierte in ein Objekt in Gera, sowie in Objekte in Quedlinburg und Michendorf bei Potsdam. Es wurde in Einkaufszentren sowie Wohn- und Geschäftshäusern investiert. Die Anleger wurden damit geworben, daß für 89 % der kalkulierten Mieteinnahmen Endmietverträge vorliegen und mit Steuervorteilen.
Die Kommanditbeteiligung wurde überwiegend durch die Bonnfinanz - Vermögensberatung und Vermittlung der Deutsche Bank Gruppe - vermittelt. Die Anleger unterzeichneten Zeichnungsscheine, die die Zeichnungssumme enthielten, zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 % auf den Nominalbetrag.
Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit errichtet und sollte mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig zum 31.12.2010, kündbar sein.
Was ist zu beachten?
Die Anteile an dieser Beteiligung sind nur über den Zweitmarkt veräußerbar und Kaufpreise liegen unter 5 %. Die 5 % beziehen sich auf den Nominalbetrag der Einlage. Die Anleger - sowohl ausgeschiedene Kommanditisten als auch noch verbliebene - werden derzeit von einem Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen, auf (Rück-) Zahlung von angeblichen Barausschüttungen sowie Steuergutschriften.
Dieser Forderung liegt zu Grunde, daß die Landesbank Baden-Württemberg die Darlehen der Fondsgesellschaft gekündigt und fällig gestellt hat mit der Folge, daß mindestens Beträge i.H.v. 30 Mio. € seit Dezember 2013 fällig sind. Die derzeitigen Gesellschafter sowie ausgeschiedene Gesellschafter werden als Kommanditisten in Anspruch genommen, nach den Regelungen der §§ 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB.
Nun ist zunächst fraglich, woher die Gläubigerin der Gesellschaft Kenntnis hat von der jeweiligen Höhe der geleisteten Hafteinlage, einschließlich etwaig erhaltener Barausschüttungen sowie Steuergutschriften. Wir haben daher die Fondsgesellschaft sowie die Gebau Fonds GmbH, die das Fondsmanagement übernommen haben, angeschrieben und um Auskunft gebeten, ob die Unterlagen der Gesellschafter, einschließlich der Kapitalkonten weitergeleitet wurden, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und an wen.
Weiterhin haben wir die Gebau Fonds GmbH aufgefordert mitzuteilen, warum das damalig aufgenommene Schweizer-Franken Darlehen unter Zwang konvertiert wurde in ein Euro-Darlehen.
Weiterhin haben wir für unsere Mandanten die außergerichtlich geltend gemachten (Rück-) Forderungen zurückgewiesen und aufgefordert nachzuweisen, daß die Landesbank Baden-Württemberg (Gläubigerin) aktivlegitimiert und Forderungsinhaber ist, sowie Nachweis der Gläubigerstellung. Zunächst ist zu klären, ob nicht ein gutgläubiger Gewinnbezug gemäß § 172 Abs. 5 HGB vorliegt, der keine Rückzahlung der Einlage darstellt.
Welche Rechte haben Anleger?
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen den Anlegern, die bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und den Anlegern, die noch Kommanditisten dieser Gesellschaft sind. Die Gesellschafter, die aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sind, bspw. aufgrund Kündigung oder Widerruf der Beteiligung haften in Höhe ihrer Einlage.
D.h. wenn die Einlage nicht bzw. nicht in vollständiger Höhe erbracht wurde, kann der Kommanditist bis zu 5 Jahren nach seinem Ausscheiden in Höhe der zu erbringenden Kommanditeinlage in Anspruch genommen werden. Wenn mit dem Ausscheiden die Einlage dem Kommanditisten zurückgezahlt wird, so haftet er weiterhin in Höhe seiner Einlage.
Die Anleger, die noch Kommanditisten sind, haften den Gläubigern der Gesellschafter gleichfalls bis zur Höhe ihrer Einlage. Die Haftung entfällt, wenn die Einlage geleistet wurde. Erforderlich ist die tatsächliche Wertzuführung.
In der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ist gleichfalls die Rückzahlung der Einlage zu sehen. Sollten daher ausgeschiedene Kommanditisten ein Auseinandersetzungsguthaben erhalten haben, können sie auf Rückzahlung der Einlage durch Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.
Wichtig ist, daß die Kommanditisten nur in Höhe der zu erbringenden Einlage haften, dieses ist die Obergrenze. Die Kommanditisten haften nicht darüber hinaus.
Eine Gewinnentnahme kann auch eine Rückzahlung der Einlage sein, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit er durch die Entnahme unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. So lässt die Entnahme des Gewinns die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben. Hier ist jedoch der gutgläubige Gewinnbezug, gemäß § 172 Abs. 5 HGB von der Gewinnentnahme, gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu unterscheiden.
Wenn nämlich der Kommanditist aufgrund einer Bilanz im guten Glauben Gewinn bezogen hat, ist er geschützt und seine Haftung lebt nicht auf. Er kann den Gewinnbezug, sofern nicht nur eine Gutschrift auf dem Einlagenkonto erfolgt ist, behalten und muss sich diesen nicht als Rückzahlung seiner Einlage anrechnen lassen. Dieses setzt jedoch voraus, daß die Bilanz überhaupt Gewinne ausweist und das der Kommanditist nachweisen kann, daß er den Gewinn im guten Glauben bezogen hat.
Wie Sie sehen, ist die mit der Kapitalanlage verbundene gesellschaftsrechtliche Fragestellung/gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sehr komplex und kompliziert. Es lohnt auf jeden Fall etwaige Nachforderungen bzw. Zahlungsaufforderungen zu prüfen.
Welche weiteren Rechte haben die Anleger?
In der Regel ist diese Kapitalanlage durch einen Anlageberater oder Anlagevermittler als Altersvorsorgeprodukt vermittelt worden. Eine Kommanditbeteiligung ist unstreitig als Altersvorsorgeprodukt nicht geeignet, so daß eine nicht erfolgte anlage- und anlegergerechte Beratung vorliegt, mit der Rechtsfolge, daß der Vermittler zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen werden kann. Die Fondsbeteiligung wurde überwiegend über die Bonnfinanz vertrieben.