Worum geht es? – Profitieren Sie von den Fehlern Ihrer Bank
Derzeit ist ein historisch niedriges Zinsniveau zu verzeichnen, das es für Verbraucher attraktiv macht Darlehen abzulösen und günstiger zu finanzieren. Wenn ein Darlehensnehmer das Darlehen der Bank ablöst, verlangt dieses, vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, eine Kündigung. Im Falle einer wirksamen Kündigung schuldet der Darlehensnehmer der Bank einen Schadenersatzanspruch, auch Vorfälligkeitsentschädigung genannt. Diese Vorfälligkeitsentschädigung kann die Umschuldung wiederum finanziell unattraktiv machen.
Es gibt jedoch auch eine andere Möglichkeit, die es für die Darlehensnehmer möglich macht, aus den Verträgen auszusteigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen. Die Kreditinstitute haben in der Vergangenheit fast alle Fehler bei der Abfassung ihrer Widerrufsbelehrungen in den Darlehensverträgen gemacht. Die Folge ist die, daß die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist und die Verträge auch noch heute widerrufen werden können. Bei Widerruf wird eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet. Es kann vorteilhaft neu finanziert werden.
Wer kann widerrufen?
Auch diese Ausführungen beziehen sich nur auf Darlehensverträge, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind. Zunächst steht das Widerrufsrecht Darlehensnehmern zu, die Verbraucher sind. Weiterhin ist zu beachten, daß jedem der Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dieses bedeutet, jeder der Darlehensnehmer kann das Widerrufsrecht ausüben. Es gibt keine zeitliche Begrenzung dafür.
Darlehensverträge, die vor dem 02.11.2002 abgeschlossen wurden, fallen nicht in den Schutz des Widerrufsrechts. Prüfen Sie daher zunächst, wann der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Darlehensvertrag kann jedoch im Nachhinein dem Widerrufsrecht unterfallen, wenn Sie prolongiert haben und diese Prolongation ihrerseits dem Widerrufsrecht unterliegt.
Welche Gesetzeslage ist maßgebend?
Es ist immer die gesetzliche Regelung anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages galt. Ihr Anwalt prüft daher zunächst, wann der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde und welche gesetzliche Regelung einschlägig ist. Der Gesetzgeber hat immer wieder verschiedene gesetzliche Regelungen durch Änderung der Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) geschaffen, auf die sich die Bank dann berufen kann, wenn sie diese 1:1 verwendet. Ab dem 30.06.2010 finden sich die Regelungen zu einer Musterwiderrufsbelehrung und zusätzlich den Pflichtangaben, die ein Darlehensvertrag enthalten muss, im EGBGB.
Können auch Darlehensnehmer widerrufen, die mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen haben?
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung führt nicht zum Wegfall des Widerrufsrechts. Die Aufhebungsvereinbarung führt nur dazu, daß die Bank die vollständige Zinszahlung während der Zinsbindung erhält, nur früher. Problematisch ist bei einer Aufhebungsvereinbarung nur die Frage des Vorfälligkeitsentgelts und ob der Darlehensnehmer mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung seine Einwendungen gegen die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verliert.
Unseres Erachtens dürfte dieses nicht der Fall sein, denn es greift auch hier Bereicherungsrecht. Dieses bedeutet, wenn die Bank mehr abrechnet als ihr tatsächlich als Schaden zusteht, muss sie diesen Betrag herausgeben, um den sie ungerechtfertigt bereichert ist.
Kann das Widerrufsrecht durch Zeitablauf verloren gehen?
Nein. Es ist bei den Banken in Mode gekommen, sich auf die Verwirkung zu berufen, wenn Darlehensnehmer den Widerrufsjoker ziehen. Das Widerrufsrecht ist jedoch ein Verbraucherrecht und als solches kann es unbeschränkt ausgeübt werden.